24. Februar 2025

Fragen zu den aktuellen Regelungen bei Registrierkassen sowie zur Kassennachrüstung bei Sharp-Kassen

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen bei elektronischen Kassen seit 01.Januar 2020 häufen sich die Fragen bezüglich den derzeitigen in den Betrieben befindlichen Sharp-Kassenmodellen. Nachfolgend haben wir Ihnen viele Fragen unserer Kunden zum Thema neue Kassenregelung, Kassennachrüstung, Kosten oder Termine für die Nachrüstung sowie die entsprechenden Antworten hier zusammengestellt.

Hier kurz einige Sichpunkte:

  • TSE-Pflicht bei elektronischen Kassen: Ausstattung/Nachrüstung der Kasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bzw. Anschaffung eines neuen Kassensystems mit TSE, wenn eine Nachrüstung mit der TSE bauartbedingt nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.
  • Datensicherung: Die digitalen Berichte sind entsprechend zu sichern und für Prüfungen bereit zu halten
  • Meldepflicht: An- und Abmeldung der Kassensysteme beim zuständigen Finanzamt
  • Einzelaufzeichnung: Korrekte und vollständige Erfassung aller gesetzlich aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle an der Kasse
  • Belegausgabepflicht: Erstellung korrekter Kassenbelege mit den vorgeschriebenen Angaben und Ausgabe an den Kunden, sofern keine Befreiung von der Belegpflicht erteilt wurde.


Fragen zu Sharp-Registrierkassen und der notwendigen Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Ja. Falls noch nicht geschehen muss das Sharp-Kassenmodell nachgerüstet und mit einer TSE-Lizenz ausgestattet werden.
 

Folgende SoHo Kassenmodelle können nachgerüstet werden:

Sharp XE-A137 / -147 / -177 / -207 / -217 / -307 / ER-A411 / -421

Falls Sie ein noch älteres Sharp-Kassenmodell besitzen (z.B. XE-A113 oder XE-A203 / -213 / 303) müssen diese dringend ausgetauscht werden. Eine Nachrüstung ist bei diesen Kassenmodellen nicht möglich.

Generell kann eine Nachrüstung nur über den Kassenfachhandel vorgenommen werden.
 

Wir empfehlen Ihnen, die Kosten für die Nachrüstung Ihrer Kasse mit dem Anschaffungspreis eines Neugerätes zu vergleichen. Sehr oft macht eine Nachrüstung schon aus kaufmännischer Sicht keinen Sinn.

Die Nachrüstung einer Kasse besteht aus drei Schritten:
 

  1. Aufspielen eines neuen Software-Updates
  2. Anschaffung und Einrichtung der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE = SD-Worm-Karte) - Lizenzzeitraum 3 Jahre
  3. Eventuell Neuprogrammierung der Kasse

 

Für das Update sowie die Technische Sicherheitseinrichtung müssen Sie insgesamt mit ca. EUR 250,-- bis EUR 290,-- (zzgl. Mwst.) rechnen. Bitte berücksichtigen Sie hier auch noch die eventuell zusätzlich anfallenden Kosten für die Neuprogrammierung der Kasse sowie die Versandkosten für die Hin- und Rücksendung.
 

Wir empfehlen Ihnen, die Kosten für die Nachrüstung Ihrer Kasse mit dem Anschaffungspreis eines Neugerätes zu vergleichen. Sehr oft macht eine Nachrüstung schon aus kaufmännischer Sicht keinen Sinn.

Generell kann die Kassenachrüstung nur von einem Kassen-Fachhändler übernommen werden. Der Endkunde hat keine Möglichkeit, die Nachrüstung seiner Kasse selbst vorzunehmen. Eine Auflistung der jeweiligen Fachhändler finden Sie auf der Homepage der Firma Sharp.

Die Kosten für die Nachrüstung einer Kasse liegen bei ca. 250,-- bis 290,--. Bei neuen Kassensystemen beginnt der Neupreis einer Kasse inkl. TSE bei ca. 650,-- Euro.

Eine Übersicht sowie einen Vergleich Kassennachrüstung / Kassen-Neukauf finden Sie unter diesem Link
 

Auch die Frage der Produktgarantie ist zu berücksichtigen. Bei der Nachrüstung einer bereits gebrauchten Kasse ist bei dieser Kasse meist die Händlergarantie bereits abgelaufen. Sollte in diesem Fall nach der Nachrüstung der Kasse zu einem späteren Zeitpunkt die Kasse defekt sein, müssen Sie zusätzlich zur neuen Kasse auch eine neue TSE anschaffen.
 

Bitte berücksichtigen Sie auch, dass bei einer Nachrüstung Ihre Kasse zu einem entsprechenden Fachhändler geschickt werden muss und Sie in diesem Zeitraum seitens des Händlers keine Ersatzkasse zur Verfügung gestellt bekommen.
 

Der Zeitrahmen für die Nachrüstung ist abhängig von den insgesamt anfallenden Stückzahlen der nachzurüstenden Kassen und kann je Kassenhändler durchaus1 Woche betragen. Auch aus diesem Grund lohnt sich sehr oft über einen Neukauf einer Kasse nachzudenken, da hier mit einer wesentlich kürzeren Lieferzeit zu rechnen ist.

Nein, ausschließlich die Sharp TSE kann für Sharp Kassenmodelle verwendet werden

Die TSE-Zertifikatslaufzeit (Laufzeit des Signaturzertifikats) der Sharp TSE beträgt 3 Jahre. Nach Ablauf des Lizenzzeitraumes muss der Kassenanwender die Lizenz erneuern und eine neue TSE kaufen und einsetzen. Beginn und Ende der Lizenz wird bereits bei Produktion auf der TSE (SD-Worm-Karte 8 GB) definiert. Der Zeitraum beträgt immer mehr als 3 Jahre. Daher ist es unerheblich, wenn die Installation der TSE hinausgezögert wird. Die TSE ersetzt die bislang verwendete "normale" SD-Speicherkarte.

8 GB Flash-Speicher stehen sowohl für den sicheren Fiskalspeicher zum Signieren der Fiskal-Transaktionen als auch für frei nutzbaren Anwenderspeicher zur Verfügung. Auf der TSE (nach BSI TR-03153) werden die Daten des Elektronischen Journals (EJ-Daten) sowie die kryptografierten Daten (TAR Dateien) gespeichert.

Beide Datenarten müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die abgesicherten Daten müssen zu jedem Zeitpunkt für das Finanzamt zum Export zur Verfügung stehen. Die Daten werden entweder lokal auf der TSE Hardware gespeichert oder sie werden regelmäßig aus der TSE in einen externen Speicher exportiert.

Ja, es ist kein zusätzliches Lesegerät notwendig

Nein, dass 2020 konforme Update (TSE in Form einer SD-WORM Karte + Firmware-Update) kann nur von einem autorisierten Sharp Fachhändeler bzw. durch eine autorisierte Sharp Werkstatt durchgeführt werden. Gerne übernehmen wir die Kassennachrüstung sowie das Update für Sie.

>>> Hier können Sie sich mit uns in Verbindung setzen und einen Termin für die Kassennachrüstung Ihrer Sharpkasse vereinbaren <<<

Die auf der TSE abgespeicherten Daten des Elektronischen Journals (EJ) können weiterhin gelesen werden. Die auf der TSE abgespeicherten kryptografierten Daten können nicht gelesen werden.

Ja. Die Belegausgabepflicht ist geregelt in § 146 a AO mit einer Konkretisierung in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Damit wird klargestellt, dass es keine „Belegmitnahmepflicht“ gibt. Der Kunde kann die Annahme des Beleges verweigern. Der Unternehmer muss den Beleg allerdings ausstellen, also zwingend drucken. Der Beleg muss die Seriennummer der Kasse und der technischen Sicherheitseinrichtung, den Signaturzähler und einen Prüfwert enthalten.

Eine Befreiungsmöglichkeit gibt es in § 146 a Abs. 2 Satz 2 AO. Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, können die Finanzbehörden aber aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien. Das BMF hat allerdings schon signalisiert, davon so gut wie keinen Gebrauch machen zu wollen. Die Belegausgabekosten stellen keinen Befreiungsgrund dar, auch das hat das BMF bereits klargestellt. Nähere Informationen erhalten erhält der Kassennutzer von seinem zuständigen Finanzamt.

Nachdem es längere Zeit aufgrund fehlender Übermittlungsmöglichkeit nicht möglich war, das elektronische Kassensystem beim Finanzamt anzumelden, steht seit dem 01.01.2025 eine entsprechende Schnittstelle zum Finanzamt zur Verfügung. Über das Steuerportal Elster oder einer alternativen Software mit ERiC-Schnittstelle müssen alle Betreiber von elektronischen Registrierkassen und Kassensystemen aufgrund der Meldeverpflichtung für Aufzeichnungs- und Kassensysteme (§ 146a, Abs. 1 AO) ihr Kassensystem dem Finanzamt melden. Informationen zur Meldepflicht finden Sie unter nachfolgendem Link >>> in einem weiteren Artikel

Die Bundesregierung hat am 16.12.2016 das neue „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ verabschiedet. Mit der Neuregelung sollen bisher bestehende technische Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie z. B. bei elektronischen Kassen, verhindert werden. Ab 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen mittels gesicherter Protokollierung der Buchungen gegen Manipulationen geschützt werden und mit einem zertifizierten Sicherheitsmodul (Technische Sicherheitseinrichtung TSE) ausgestattet werden.

Elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. elektronische Registrierkassen) müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische

Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer

digitalen Schnittstelle.

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.


Ja! Seit dem 1.1.2020 gilt ein Verkaufs- und Bewerbungsverbot für Kassensysteme, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Elektronische Registrierkassen, die nachgerüstet werden können, müssen bereits mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

Grundsätzlich bietet Sharp für alle „Nicht-GoBD-konformen“ Kassenmodelle kein 2020 Update an. Für alle alten GoBD-konformen „UP-Modelle“ (z.B.

UP-35xx, UP-8xx Serie) sowie für ER-A 280N/F kann Sharp bauartbedingt ebenfalls kein Update anbieten, daher dürfen diese Modelle, sofern im GoBD Fiskalmodus (Voraussetzung ist eine entsprechende Firmwareversion) betrieben und nach dem 26.11.2010 bzw. vor dem 1.1.2020 gekauft,

nur bis 31.12.2022 eingesetzt werden.

Nein, bereits seit dem 1.1.2017 dürfen "Nicht-GoBD-konforme" XEA-Kassenmodelle nicht mehr eingesetzt werden. Die Übergangfrist, in der nicht-umrüstbare Systeme noch genutzt werden durften, lief am 31.12.2016 aus!

Die ab 1.1.2020 verpflichtende Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) muss zertifiziert sein. Das wird aber durch den jeweiligen Hersteller der TSE vorgenommen. Ein entsprechendes Zertifikat des BSI für die TSE bei Sharp-Registrierkassen finden Sie unter nachfolgendem Link:

>>> Anleitungen Sharpkassen

Nein, es wird auch ab 1.1.2020 keine gesetzliche Pflicht zum Einsatz einer elektronischen Kasse geben. Es kann weiterhin die sogenannte „offene Ladenkasse“ verwendet werden. Aber wenn eine elektronische Registrierkasse eingesetzt wird, muss sie den gültigen Vorschriften

entsprechen.

Ja, die GoBD sind weiter in Kraft, d.h. seit dem 01.01.2017 müssen alle Kassendaten 10 Jahre lang elektronisch gespeichert werden.

Die sogenannte Kassenrichtlinie schreibt unter anderem vor, dass Kassen ab dem 1.1.2017 folgende Anforderungen erfüllen müssen:

  • Jeder Verkauf oder Vorgang muss im Detail einzeln elektronisch aufgezeichnet werden
  • die Aufzeichnungen müssen dem Finanzprüfer jederzeit in elektronischer Form übergeben werden können und
  • die Daten müssen unveränderbar sein bzw. Veränderungen müssen erkennbar sein.

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten (Journal-, Auswertungs-, Programmierungs- und Stammdatenänderung) innerhalb der Registrierkasse nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger, zum Beispiel

Computer, gespeichert werden.

Nein. Wenn eine Registrierkasse verwendet wird, ist ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Tagesendsummenbons,

Warengruppenberichte usw.) in ausgedruckter Form nicht ausreichend. Alle Buchungen müssen den Betriebsprüfern in digitaler Form zur Verfügung

gestellt werden können.

Hinweis: Primadruck Kassensysteme GmbH kann und darf mit diesen Informationen keine steuer- oder rechtsberatende Funktion übernehmen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Alle in diesem Dokument genannten Marken, Produktnamen u. Firmenlogos sind Warenzeichen oder eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Unternehmen. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Inhalte übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.