Belegausgabepflicht bei elektronischen Kassen

Zum 01.01.2020 gibt es viele Neuerungen, wenn Sie mit einer elektronischen Kasse arbeiten. Neben dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, was zur Folge hat, dass die meisten elektronischen Kassen mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachgerüstet oder eventuell sogar ausgetauscht werden müssen und diese Kassensysteme auch dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden müssen.

Neu ist auch die Belegausgabepflicht.

Die Kassensicherungsverordnung (KassSichV) schreibt unter anderem vor, dass ab 01.01.2020 jedem Kunden für die verkauften Produkte oder Dienstleistungen ein Kassenbon ausgehändigt werden muss.

Wenn mit einem elektronischen Kassensystem gearbeitet wird, muss nach Abschluss des Kassiervorgangs dem Kunden ein entsprechender Kassenzettel ausgehändigt werden. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, den Kassenbon mitzunehmen.

Unabhängig von der Branche, ob Handel, Gastronomie, Handwerk oder Dienstleistung, wenn mit einer elektronischen Kasse gearbeitet wird, greift die Belegausgabepflicht. Der Unternehmer kann den Kassenbeleg ausgedruckt in Papierform oder auch in elektronischer Form aushändigen. Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden.

Wichtig ist jedoch auch, dass auf dem Kassenbeleg diverse Angaben aufgeführt sind:

  • Name, Anschrift und Steuernummer des Unternehmers
  • Aktuelles Datum und Uhrzeit
  • Produktbezeichnung und Menge
  • Rechnungsbetrag und Steuersätze
  • Summe je Zahlungsart (Barzahlung, EC-Zahlung...)
  • Transaktionsnummer
  • Seriennummer des Kassensystems
  • Signaturzähler
  • Prüfwert

 

Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich beim zuständigen Finanzamt von dieser Belegausgabepflicht befreien zu lassen. Hierbei müssen jedoch diverse Voraussetzungen gegeben sein. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Finanzbeamten.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Frage an den Kunden, ob er einen Kassenbon haben möchte, erübrigt hat und nicht mehr gestellt werden muss. Falls Sie daher von dieser Pflicht nicht befreit worden sind, müssen Sie Ihrem Kunden ab 01.01.2020 den Kassenbeleg unaufgefordert elektronisch oder in Papierform zur Verfügung stellen.

Denken Sie hierbei auch an vorrätige Kassenrollen für Ihre Registrierkasse.

 

Informationen hierzu finden Sie unter anderem auch unter diesem Linki auf der Homepage des Bundesministerium der Finanzen (BMF)

 

 

Hinweis: Primadruck Kassensysteme GmbH kann und darf mit diesen Informationen keine steuer- oder rechtsberatende Funktion übernehmen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Alle in diesem Dokument genannten Marken, Produktnamen u. Firmenlogos sind Warenzeichen oder eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Unternehmen. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Inhalte übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

 

 

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