wir möchten Sie darüber informieren, dass die teilweise verlängerte Frist zur Nachrüstung von elektronischen Kassen am 31. März 2021 endet.
 

Wegen der Coronapandemie hatten einige Bundesländer die bereits am 30.09.2020 ausgelaufene Frist nochmals bis Ende März 2021 verlängert. Diese verlängerte Frist gilt jedoch nicht in allen Bundesländern und ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Steuerberater oder zuständigem Finanzamt.
 

Wir als Kassenhändler möchten Sie nochmals über die Notwendigkeit der Nachrüstung nicht gesetzeskonformer Kassensysteme informieren, zumal die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorgaben mit hohen Bußgeldern von bis zu EUR 50.000,-- belegt werden kann.

Informationen hierzu finden Sie auch unter nachfolgendem Link:

https://dfka.net/unsere-themen/neue-gesetzliche-anforderungen-fuer-kassensysteme-2/#A2-8

 

Falls Sie daher derzeit noch mit einer Registrierkasse arbeiten, bei welcher noch keine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) integriert wurde, und die Umsatzdaten noch auf einer "normalen" Speicherkarte (SD-Karte) aufgezeichnet werden, empfehlen wir Ihnen dringend, dieses Kassenmodell nachrüsten zu lassen oder gegen ein Neugerät auszutauschen. Als Faustregel gilt, dass alle vor 2020 erworbenen Sharp-Kassensysteme nicht die derzeitigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen!


Hinweise zu den neuen gesetzlichen Anforderungen bei elektronischen Kassen, welche bereits seit 01.01.2020 gelten, erhalten Sie von Ihrem Steuerberater oder zuständigem Finanzamt. Auch finden Sie Informationen hierzu auf unserer Homepage.


Informationen zur Nachrüstung von Sharp-Registrierkassen erhalten Sie unter nachfolgendem Link:

https://www.registrierkassen-kassenrollen.de/648/aktuelles/kassen-nachruestung-tse-2020


Die aktuellen Sharp-Kassenmodelle sowie ausführliche Beschreibungen und Fotos finden Sie in unserem Online-Shop.
 

Für Rückfragen zu den einzelnen Kassenmodellen erreichen Sie uns gerne telefonisch unter 08142 / 6511 271.
 

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primadruck.de - Newsletter vom 06.12.2019
Neuerungen bei elektronischen Kassen ab 2020
Nachrüstung / Austausch Ihrer Sharp-Kasse
Bonausgabepflicht

 

 

Wie Sie sicherlich bereits aus der Presse oder eventuell auch schon von Ihrem Steuerberater erfahren haben, stehen nächstes Jahr erneut Änderungen bei elektronischen Kassen an. Ab 01.01.2020 werden die Vorgaben bei der Nutzung von Kassensystemen nochmals verschärft.

Mit dieser E-Mail möchten wir Sie kurz über die wichtigsten Änderungen informieren. Informationen hierzu finden Sie auch auf unserer Homepage unter

Aktuelles 2020

Ab 01.01.2020 müssen alle elektronischen Kassen mittels gesicherter Protokollierung der Buchungen gegen Manipulationen geschützt werden. Zusätzlich wird ab diesem Zeitpunkt u.a. auch ein zertifiziertes Sicherheitsmodul (TSE - Technische Sicherheitseinrichtung) gefordert sowie die Belegausgabepflicht eingeführt.

Informationen hierzu finden Sie auch auf der

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Belegausgabepflicht bei elektronischen Kassen

Zum 01.01.2020 gibt es viele Neuerungen, wenn Sie mit einer elektronischen Kasse arbeiten. Neben dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, was zur Folge hat, dass die meisten elektronischen Kassen mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachgerüstet oder eventuell sogar ausgetauscht werden müssen und diese Kassensysteme auch dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden müssen.

Neu ist auch die Belegausgabepflicht.

Die Kassensicherungsverordnung (KassSichV) schreibt unter anderem vor, dass ab 01.01.2020 jedem Kunden für die verkauften Produkte oder Dienstleistungen ein Kassenbon ausgehändigt werden muss.

Wenn mit einem elektronischen Kassensystem gearbeitet wird, muss nach Abschluss des Kassiervorgangs dem Kunden ein entsprechender Kassenzettel ausgehändigt werden. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, den Kassenbon mitzunehmen.

Unabhängig von der Branche, ob Handel, G

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