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Sharp Registrierkassen - Aktuelle Informationen und nützliche Tipps zu Sharp-Kassen

Aktuelle Informationen und Neuerungen bei elektronischen Kassen, wie z.B. Kassen-Nachschau sowie neue Anforderungen ab 2020

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Blog elektronische Kassen
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Aktuelle Informationen zu elektronischen Kassen sowie den gesetzlichen Änderungen ab 2020 bei Registrierkassen

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Artikel mit Informationen und Beiträgen zu elektronischen Kassen zusammengestellt. Ganz aktuell finden Sie dort auch einen Artikel zu den kommenden gesetzlichen Änderungen bei Registrierkassen ab dem Jahr 2020. In diesem Bereich halten wir Sie auch in den kommenden Wochen und Monaten ständig auf dem Laufenden. Gerne können Sie natürlich auch unseren Newsletter abonnieren. Sie erhalten dann von uns in unregelmäßigen Abständen aktuelle Informationen und Angebote zu den gesetzlichen Neuerungen bei elektronischen Kassen ab 2020.

Kassen-Meldepflicht für elektronische Registrierkassen ab dem 01.01.2025
Kassen-Meldepflicht für elektronische Registrierkassen ab dem 01.01.2025

Kassen-Meldepflicht für Registrierkassen

Nun ist es soweit. Nachdem es bisher aufgrund fehlender Übermittlungsmöglichkeit nicht möglich war, das elektronische Kassensystem beim Finanzamt anzumelden, soll nun ab dem 01.01.2025 eine entsprechende Schnittstelle zum Finanzamt zur Verfügung stehen.
 

Über das Steuerportal Elster müssen alle Betreiber von elektronischen Registrierkassen und Kassensystemen aufgrund der Meldeverpflichtung für Aufzeichnungs- und Kassensysteme (§ 146a, Abs. 1 AO) ihr Kassensystem dem Finanzamt melden. Diese Maßnahme ist Teil einer umfassenden Initiative zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, die bereits in den letzten Jahren zu einer Reihe von Neuerungen im Bereich der elektronischen Kassensysteme geführt hat.


In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber verstärkt Maßnahmen ergriffen, um Manipulationen an Kassensystemen zu verhindern und die Steuertransparenz zu erhöhen. Ein zentraler Punkt dieser Bemühungen war die Einführung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), welche am 1. Januar 2020 in Kraft trat. Diese Verordnung brachte mehrere Änderungen mit sich:
 

1. Technische Sicherheitseinrichtung (TSE):
Seit 2020 müssen elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Diese soll Manipulationen an den Aufzeichnungen verhindern und eine unveränderbare, manipulationssichere Speicherung der Kassendaten gewährleisten.
>>> Merkmale einer Registrierkasse mit TSE <<<
 

2. Belegausgabepflicht:
Seit dem 1. Januar 2020 gilt in Deutschland zudem eine Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen an Kunden. Diese Belege müssen bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten, die sicherstellen, dass jede Transaktion lückenlos dokumentiert ist.
>>> Mehr zur Bonpflicht bei elektronischen Registrierkassen lesen Sie hier <<<
 

3. Einzelaufzeichnungspflicht:
Jeder Geschäftsfall muss einzeln und detailliert im Kassensystem aufgezeichnet werden. Diese Verpflichtung richtet sich insbesondere an Branchen mit hohen Bargeldumsätzen, wie die Gastronomie oder den Einzelhandel.

 

Neue Kassen-Meldepflicht ab 01.01.2025

Mit der neuen Kassen-Meldepflicht, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt, verschärft der Gesetzgeber die Anforderungen an Unternehmen weiter. Zukünftig müssen nicht nur die Kassensysteme selbst, sondern auch jede einzelne technische Sicherheitseinrichtung (TSE) im Detail beim Finanzamt gemeldet werden. Folgende Punkte sind dabei besonders relevant:
 

1. Umfang der Meldung:
Unternehmen müssen künftig alle eingesetzten TSEs detailliert beim Finanzamt registrieren. Dies umfasst neben der Art und Seriennummer der TSE auch Angaben zur Softwareversion und den Einsatzort. Zudem ist anzugeben, wann die TSE installiert und wann sie ggf. ausgetauscht wurde. Auch wenn das Kassensystem wieder außer Betrieb genommen wird, muss dem Finanzamt das Datum der Außerbetriebnahme übermittelt werden. Die Abmeldung (Außerbetriebsetzung) eines Kassensystems muss natürlich nur dann erfolgen, wenn auch die Inbetriebnahme der Kasse bereits gemeldet wurde.
 

2. Fristen:
Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme oder Änderung eines Kassensystems bzw. einer TSE erfolgen. Jedoch keine Regel ohne Ausnahme: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Anschaffungszeitpunkts des Kassensystems geschaffen. Wurde die Kasse vor dem 01.07.2025 angeschafft, muss die Meldung bis spätenstens 31.07.2025 erfolgen. Bei einer Anschaffung der Kasse nach dem 01.07.2025 muss die Meldung innerhalt eines Monats erfolgen. Bei einem Verstoß gegen diese Frist drohen empfindliche Strafen, die sich je nach Schwere des Verstoßes staffeln können.
 

3. Verpflichtung zur Meldung von Ausfällen:
Neben der Ersteinrichtung müssen Unternehmen auch Ausfälle oder Defekte der TSEs melden. Diese Meldung muss unverzüglich erfolgen, damit das Finanzamt über mögliche Manipulationsrisiken informiert ist.
 

4. Digitale Schnittstelle zur Finanzverwaltung:
Zur Erleichterung der Meldepflichten wird eine standardisierte digitale Schnittstelle zur Übermittlung der relevanten Daten an die Finanzverwaltung eingeführt. Dies soll den Meldeprozess automatisieren und Unternehmen entlasten.

 

Die neue Kassen-Meldepflicht ab 1. Januar 2025 stellt somit einen weiteren Schritt in der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Manipulation an Kassensystemen dar. Sie knüpft an die bereits bestehenden Regelungen an und verschärft diese insbesondere im Hinblick auf die Meldepflichten gegenüber den Finanzbehörden. Unternehmen sind gut beraten, sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, um unnötige Strafen zu vermeiden und den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.

 

Sollten Sie aktuell noch mit einer älteren Registrierkasse arbeiten, welche keine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) integriert hat, empfehlen wir Ihnen dringend, dieses Kassensystem -falls möglich- nachzurüsten oder gegen ein neue Kasse inklusive TSE auszutauschen! Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr aktuelles Sharp-Kassenmodell bereits eine TSE hat, finden Sie hier weitere Informationen.


Für Fragen hierzu erreichen Sie uns gerne auch telefonsich unter 08142 / 6511 271.

 

 

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Hinweis: Primadruck Kassensysteme GmbH kann und darf mit diesen Informationen keine steuer- oder rechtsberatende Funktion übernehmen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Alle in diesem Dokument genannten Marken, Produktnamen u. Firmenlogos sind Warenzeichen oder eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Unternehmen. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Inhalte übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
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