Gesetzliche Anforderungen bei elektronischen Registrierkassen und Kassensystemen
Wir haben unsere Kunden bereits mehrfach auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei Registrierkassen hingewiesen. Hierzu zählt u.a. die neue zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung, welche grundsätzlich schon seit 01.01.2020 gefordert wird.
Eine Information des Landesamtes für Steuern Niedersachsen für Unternehmen mit Bargeldgeschäften finden Sie unter nachfolgendem Link:
Hier ein Auszug aus dem Schreiben des Landesamtes für Steuern Niedersachsen:
"Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 hat der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung geschaffen, die grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 zu erfüllen sind. Insbesondere für bargeldintensive Betriebe ist eine ordnungsgemäße Kassenführung von besonderer Bedeutung. Nachfolgende Informationen sollen Ihnen dabei helfen, offene Fragen in diesem Zusammenhang zu beantworten.
Warum ist eine TSE-geschützte Kasse wichtig?
Bei Außenprüfungen in der Bargeldbranche wurde festgestellt, dass durch verschiedene Methoden Manipulationen der Kasseneinnahmen stattfinden, die zu gewaltigen Steuerausfällen führen. Durch Manipulationen an Registrierkassen entstehen nach Schätzungen des Bundesrechnungshofes und verschiedener Länder in Deutschland jährlich bis zu zehn Milliarden Euro an Steuerausfällen.
Hierdurch gehen nicht nur dem Staat Einnahmen verloren, die zur Finanzierung staatlicher Aufgaben gerade auch zur Finanzierung der CORONA-bedingten erhöhten Staatsausgaben benötigt werden. Zudem werden auch steuerehrliche Unternehmen benachteiligt. Für diese wird es, da sie im Wettbewerb mit steuerunehrlichen Unternehmern stehen, immer schwieriger, ausreichend Umsätze und Gewinnezu erzielen. Nur bei Kassen mit einer Sicherheitseinrichtung können Kundinnen und Kunden darauf vertrauen, dass das von ihnen gezahlte Entgelt durch das Unternehmen als Umsatz erklärt und damit versteuert wird.
Fazit:
Mit den bisher eingesetzten zumeist manipulierbaren Kassen konnte kein sicherer Nachweis der vollständig aufgezeichneten Geschäftsvorfälle geführt werden. Durch die Anbindung einer TSE an die Kasse ist diese vor Manipulationen geschützt. Der Nachweis einer vollständigen Erfassung eines jeden Umsatzes wird erst durch die Erstellung eines Kassenbons (in Papier oder digital) für den Kunden erkennbar dokumentiert.
Mit Ablauf des 31. März 2021 muss nunmehr jedes Kassensystem entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 146a AO mit einer TSE verbunden sein.
Dies gilt nur nicht bei folgenden Sachverhaltskonstellationen:
a) Bei Verwendung einer nicht mit einer TSE aufrüstbaren elektronische Registrierkasse, die zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurde oder
b) aufgrund einer einzelfallbezogenen Antragstellung wird eine Erleichterung nach § 148 AO bewilligt.
Was passiert, wenn keine Beauftragung eines Kassenfachhändlers oder Dienstleisters erfolgt ist und gleichwohl ein Antrag auf Erleichterung über den 31. März 2021 hinaus gestellt wird?
Der Steuerpflichtige hat sein Kassensystem mit Ablauf des 30. September 2020 „ungeschützt“ und nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eingesetzt. Das zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen wird über den Gesetzesverstoß informiert werden. Eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems kann als Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 AO mit einer Geldbuße geahndet werden."
Auszug aus dem Informationsblatt zur fristgerechten TSE-Implementierung bei Kassensystemen des Landesamtes für Steuern Niedersachsen - Stand 25.03.2021
Das komplette Schreiben finden Sie unter nachfolgendem Link:
Mit einer der Folgen der neuen Kassensysteme mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist der neue, längere Kassenbon.
Wie Sie sicherlich schon bemerkt haben, erhalten Sie von Händlern, welche bereits ein Kassensystem mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung nutzen, einen längeren Kassenbon. Dies hängt unter anderem mit den neuen erforderlichen Angaben zusammen, welche am Ende des Kassenbons aufgedruckt werden.
Hierzu zählt u.a. der Signaturzähler, die Signatur sowie die Aufzeichnung des Beginns und Ende der Transaktion. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in einem weiteren Artikel auf dieser Homepage:
Hinweis zum Kassenbon bei TSE-Kassen