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Verlängerung der Frist zur Nachrüstung von elektronischen Kassen teilweise bis Ende März 2021
Die Frist zur Umstellung von elektronischen Registrierkassen wird verlängert bis Ende März 2021

 

In vielen Bundesländern wird die Frist zur Umstellung bzw. Nachrüstung der elektronischen Kassen verlängert

Generell gilt, dass ab dem 01.01.2020 elektronische Registrierkassen neue Vorgaben erfüllen müssen, um bisher bestehende Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen zu verhindern. Hierzu zählt unter anderem auch die Pflicht, jede elektronische Kasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Hinzu kommt u.a. aber auch die Meldepflicht des Kassensystems beim zuständigen Finanzamt sowie die viel diskutierte Belegausgabepflicht an den Käufer bzw Kunden.
 

Nun reagiert der Gesetzgeber jedoch auf die angespannte Lage vieler Unternehmen im Hinblick auf die Umstellung der Kassensysteme auf die geforderte zertifizierte TSE. In grundsätzlich gleichlautenden Pressemitteilungen einiger Bundesländer wurde eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.03.2021 angekündigt.
 

Durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Umsatzverluste war es vielen Einzelhändlern in der letzten Zeit nicht möglich ihr Kassensystem nachrüsten zu lassen oder gegen eine neue Registrierkasse auszutauschen. Auch kam es durch die kurzfristig beschlossene Mehrwertsteuersenkung zu erheblichen Verzögerungen bei der Umstellung bzw. Nachrüstung von elektronischen Kassen. Nun haben einige Bundesländer beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen die Frist der "Nichtbeanstandungsregelung" zu verlängern. Hierzu zählen aktuell (Stand 15.07.2020) folgende Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein. In anderen Bundesländern ist dies wohl noch nicht entschieden.
 

Zu beachten ist jedoch, dass die neue elektronische Kasse mit der geforderten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) oder auch die mögliche Umrüstung des bestehenden Kassensystems je nach Bundesland bis Ende August bzw. Ende September 2020 in Auftrag gegeben werden muss bzw. nachweislich verbindlich bestellt werden muss und die Nachrüstung bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist. Dies ist bei Bedarf auch entsprechend durch den Kassenhersteller oder den Dienstleister zu bestätigen. Ein gesonderter Antrag ist nun nicht mehr notwendig. Die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und aufzubewahren.
 

Nun gibt es aktuell je Bundesland die unterschiedlichsten Fristen und Vorgehensweisen bei der Umstellung der Registrierkassen. Eine bundesweite Lösung wäre hier sinnvoll gewesen. Hier ist nun jeder Gewerbetreibende gefordert, über sein zuständiges Finanzamt oder seinen Steuerberater in Erfahrung zu bringen, welche Fristen er einhalten muss.
 

Natürlich entlastet die teilweise Verlängerung der "Nichtbeanstandungsregelung" auch den Kassenfachhandel enorm. Die Kassenändler waren seit Ende Juni ca. 2-3 Wochen vermehrt mit der Mehrwertsteuer-Umstellung beschäftigt, da ein Teil der Gewerbetreibenden für die Umstellung bzw. Umprogrammierung der Mwst. an der Kasse die Hilfe des Fachhandels benötigen. Eine zusätzliche Umstellung elektronischer Kassensysteme auf TSE war in dieser Zeit kaum möglich.


TSE Nachrüstung von Sharp RegistrierkassenAlle Bundesländer weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Nachrüstung der elektronischen Kasse oder aber auch der Austausch der alten Registrierkasse gegen eine TSE-Kasse weiterhin umgehend vorgenommen werden muss und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind!
 

 

kostengünstige Nachrüstung von Sharp Registrierkassen auf TSE 2020

 

Die meisten Kassenhändler werden die in Auftrag gegebene Nachrüstung einer elektronischen Kasse auch zeitnah fakturieren und den Rechnungsbetrag mit Zahlungsziel 14 -30 Tage einfordern, da ansonsten eine verbindliche Warenverfügbarkeit nicht finanziert werden kann.


Es ist sehr stark davon auszugehen, dass je nach Bundesland bis Ende August bzw. Ende September eine sehr große Anzahl an Bestellungen an Kassennachrüstungen bzw. Neugeräten bei den Kassenfachhändlern eintreffen werden und es fraglich sein wird, ob die verlängerte Frist bis 31.03.2021 ausreichen wird.


Hier gibt es noch viel Gesprächsbedarf mit dem Kunden.
 

Die entsprechenden Pressemitteilungen sowie weitere Informationen der einzelnen Bundesländer zu der Nichtbeanstandungsregelung bei elektronischen Registrierkassen finden Sie nachfolgend zum Download:
(externer Link zu der offiziellen Mitteilung der Finanzbehörde des jeweiligen Bundeslandes)
 

Bayern

Baden-Württemberg

Berlin (24.07.2020)

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Saarland

Sachsen

Schleswig-Holstein

 

 

 

Bitte beachten Sie, dass die entsprechende Regelung nur in dem jeweiligen Bundesland des Steuerpflichtigen Anwendung findet. In den Bundesländern, in denen keine Regelung zu einer Verlängerung der Frist der Nichtbeanstandungsregelung getroffen wurde, sind von den Betrieben entsprechende Anträge auf Verlängerung der Frist zu stellen. Bitte besprechen Sie dies umgehend mit Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt. Ansonsten gilt die Frist der Nichtbeanstandungsregelung zum 30.09.2020.

 

Stand: 11.08.2020

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