Bonpflicht bei elektronischen Registrierkassen
Wie Sie sicherlich schon mehrfach aus der Presse oder von Ihrem Steuerberater erfahren haben, gibt es seit dem 01.01.2020 die Belegausgabepflicht bei elektronischen Registrierkassen. Diese neue Regelung ist geregelt in der Abgabenordnung (AO § 146a Abs 2 Satz 2). Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass der Händler bei der Buchung des Vorganges über die Kasse dem Kunden nach Abschluss des Kaufvorgangs den Kassenbeleg zwingend ausdrucken und dem Kunden vorlegen muss. Es gibt jedoch aktuell keine "Belegmitnahmepflicht". D.h. keiner Ihrer Kunden ist gezwungen, Ihren gedruckten Kassenbon auch mitzunehmen. Ob diese ganze Belegausgabeflicht sinnvoll ist, darüber wird aktuell heftig diskutiert.
Da der Kassenbon zusätzlich auch viele neue Angaben enthalten muss, wie z.B. die Seriennummer der Kasse oder der technischen Sicherheitseinrichtung, den Signaturzähler sowie einen Prüfwert, wird der Papierstreifen zukünftig wesentlich länger sein. Dadurch wird natürlich auch die Dauer des Bondruckes verlängert, was gerade bei Geschäften mit vielen unterschiedlichen Kunden und kleineren Beträgen (z.B. Bäckerein, Kioske) zu längeren Wartezeiten führen kann. Natürlich wird sich zwangsläufig auch der Papierverbrauch enorm steigern. Günstige Thermorollen für Ihre Kasse können Sie jederzeit bei uns bequem online bestellen.
Diese neue Kassenbonpflicht in Deutschland ist bei den Verbrauchern sehr umstritten. Nach Umfragen zufolge gehen jedoch viele davon aus, dass durch diese Regelung die dem Fiskus jährlich entgehenden Steuereinnahmen reduziert werden können. Daher wird dieses neue Gesetz bei vielen akzeptiert, auch wenn ein Großteil der erzeugten Kassenbons nach dem Ausdruck direkt in den Müll wandern.
Kann man sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?
Eine Befreiungsmöglichkeit gibt es in § 146 a Abs. 2 Satz 2 AO. Unternehmen, die eine Vielzahl von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, wie z.B. Bäckerein oder Eisdielen, können die Finanzbehörden aber aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien. Das BMF hat allerdings schon signalisiert, davon so gut wie keinen Gebrauch machen zu wollen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Steuerpflichtigen besteht. Die Belegausgabekosten stellen hier jedoch keinen Befreiungsgrund dar, auch das hat das BMF bereits klargestellt. Ein Härtefall kann aber eventuell dann vorliegen, wenn die Belegausgabe dazu führt, dass Warteschlangen entstehen, die den Verkauf und den Umsatz beeinträchtigen. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Belegausgabepflicht von der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 unberührt bleibt. D.h., auch wenn Sie Ihre Kasse bisher noch nicht nachgerüstet oder ausgetauscht haben (hier sieht der Gesetzgeber eine "Kulanzzeit" bis 30.09.2020 vor), müssen Sie Ihren Kunden bei jedem Verkauf einen Kassenbon vorlegen.