Genügt es, wenn die zu speichernden Daten ausgedruckt und in dieser Form aufbewahrt werden?
NEIN. Wenn eine Registrierkasse verwendet wird, ist ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Tagesendsummenbons, Warengruppenberichte usw.) in ausgedruckter Form nicht ausreichend. Alle Buchungen müssen den Betriebsprüfern in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden können.
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