Was bedeuten die Regelungen ab 1.1.2020 im Einzelnen?
Gesetzliche Festschreibung der Einzelaufzeichnungspflicht:
Bisher gilt bereits dass Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar vorzunehmen sind. Neu ist, dass dies so ausdrücklich im Gesetz verankert wird. Damit wurde die Einzelaufzeichnungspflicht auch für die Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme in die Abgabenordnung mit aufgenommen. Auch der Grundsatz, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich aufzuzeichnen sind, wird gesetzlich niedergelegt und eindeutiger gefasst. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung entfällt lediglich aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Wird jedoch ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, sind die Daten einzeln aufzuzeichnen.
Belegausgabepflicht:
Ab 1. Januar 2020 wird eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den Kunden aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs. Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, können die Finanzbehörden aber aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien.
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