Ich bin Unternehmer der seinen Gewinn mittels einer Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt
Unternehmer, die ihren Gewinn mittels einer Einnahme-Überschussrechnung nach §4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind nach dem Einkommensteuergesetz nicht zur Kassenführung verpflichtet. Wenn sie jedoch umsatzsteuerpflichtige Lieferungen od. Leistungen erbringen ergeben sich entsprechende Aufzeichnungspflichten, d.h. die Pflicht zur Kassenführung, aus §22 Umsatzsteuergesetz (UStG). Auch dadurch nicht erfasste bargeldintensive Betriebe, etwa kleine Restaurants, Einzelhandelsgeschäfte od. Friseursalons werden auch seitens der Rechtsprechung allein aufgrund der Bargeldintensität ihrer Einnahmen zur Kassenführung verpflichtet.
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